2.1. | Der Verein verfolgt das Ziel, einen vernünftigen und wirtschaftlich von den Eigentümern der Siedlung vertretbaren Bebauungsplan durchzusetzen. Darin sind soziale und wirtschaftliche Aspekte hinsichtlich der zukünftigen Nutzung des Altbaues, der An- und Neubauten und der Erschließung des Grundstückes berücksichtigt. |
2.2. | Der Verein verfolgt das Ziel, das Siedlungsgebiet optimal an das Nahverkehrsnetz der Stadt Berlin anzuschließen. Dazu gehört auch die Wiedereinrichtung einer S-Bahnstation. |
2.3. | Der Verein verfolgt das Ziel, das Miteinander zwischen den Siedleren zu fördern. |
2.4. | Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral, d.h. parteipolitische und konfessionelle Arbeit ist nicht zugelassen. |
2.5. | Der Verein vertritt seine Mitglieder gegenüber Behörden. |
2.6. | Der Verein berät seine Mitglieder in Garten- und Siedlungsfragen. Er setzt sich für den Schutz der Natur ein. |
2.7. | Der Verein macht sich zur Aufgabe, evtl. Vereinseigentum, wie z.B. Gartengeräte anzuschaffen und zum Nutzen aller Mitglieder zu pflegen und zu unterhalten. |
2.8. | Der Zweck des Vereins ist es, die Vertretung seiner Mitglieder mit einer einheitlichen Meinung vor Firmen, Behörden und Gerichten, soweit hierbei die Interessen der Mitglieder hinsichtlich ihres Eigentums oder ihres Mietverhältnisses in der Siedlung berührt werden. Eine Rechtsberatung bzw. die Vertretung vor Gerichten im Sinne des Rechtsberatungsgesetzes übt der Verein nicht aus. Er gewährt seinen Mitgliedern jedoch Rechtshilfe in Fällen von grundsätzlicher Bedeutung. |
2.9. | Der Verein vertritt seine Mitglieder in der Öffentlichkeit. |
2.10. | Der Verein berät seine Mitglieder individuell in allen unter §2 Abs.8 genannten auftretenden Fragen und Problemen unter Berücksichtigung der dort genannten Beschränkung. |
2.11. | Der Verein regelt in keiner Weise das Zusammenleben seiner Mitglieder, d.h., Regelung von Streitigkeiten z.B. im Nachbarschaftsrecht u.a. sind nicht Zweck und Aufgabe des Vereins. |
2.12. | Die Mittel des Vereins dürfen nur satzungsgemäß verwendet werden. Es darf niemand durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. |
2.13. | Alle Inhaber von Vereinsämtern und alle Mitglieder, die für den Verein tätig werden, sind ehrenamtlich tätig. Zuwendungen, die sie in dieser Funktion von Dritten (Firmen, Verbänden o.ä.) erhalten, sind unverzüglich den Vereinsmitteln zuzuleiten. Ehrenamtlich tätig werdende Mitglieder haben in dieser Funktion Anspruch auf Ersatz tatsächlich entstandener Auslagen. |
2.14 | Bei Auflösung des Vereins oder beim Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an eine steuerbegünstigte, freigemeinnützige Körperschaft, die im Auflösungsbeschluss bestimmt wird. |
3.1. | Es gibt zwei Gruppen von Mitgliedern: - Ordentliche Mitglieder - Fördermitglieder |
3.2. | Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und Mieter oder Eigentümer in der sog. Siemens-Siedlung Weststaaken ist. Die Eigentümerbelange bleiben hiervon unberührt. |
3.3. | Fördermitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, nicht in der Siedlung wohnt und nicht Eigentümer ist und sich dem Verein Siemens-Siedlung Staaken e.V. verbunden fühlt. Sie haben bei Abstimmung kein Stimmrecht und erwerben durch den Beitritt keinen Anteil am Vereinsvermögen. Fördermitgliedern stehen die Einrichtungen und Geräte zu denselben Konditionen wie den ordentlichen Mitgliedern zur Verfügung. |
3.4. | Die Aufnahme in den Verein erfolgt nach schriftlichem Aufnahmeantrag durch Beschluss des Vorstandes. |
3.5. | Die Mitgliedschaft beginnt mit dem 1. des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Vorstandsbeschluss erfolgte. |
6.1. | Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und drei bis fünf weiteren Mitgliedern, den Beisitzern. Der 1. Vorsitzende ist der Vereinsleiter. Alle Vorstandsmitglieder müssen Mitglied des Vereins sein. Sie sind ehrenamtlich tätig und werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl eines Vorstandes im Amt. |
6.2. | Eine Blockwahl des Vorstandes ist ausgeschlossen, d.h., jedes Vorstandsmitglied muß einzeln gewählt werden, und zwar wird in ungeraden Jahren der 1. Vorsitzende, der Schatzmeister sowie der 1., 3. und 5. Beisitzer und in geraden Jahren der 2. Vorsitzende, der Schriftführer sowie der 2. und 4. Beisitzer gewählt. Die Funktion wird nach Bedarf vom Gesamtvorstand abgestimmt. |
6.3. | Tritt ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit zurück, so wird vom Gesamtvorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein kommissarischer Vertreter eingesetzt. |
6.4. | Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich jeweils allein. |
6.5. | Der Vorstand ist verantwortlich für die laufenden Geschäfte. Er ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder, darunter einer der Vorsitzenden, anwesend sind. |
6.6. | Vorstandstreffen finden nach Bedarf statt. |
6.7. | Zur Vorbereitung und Erledigung seiner Aufgaben kann der Vorstand Arbeitsausschüsse und Fachberater einsetzen. |
9.1. | Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand, in der Regel vom 1. - im Verhinderungsfall vom 2. Vorsitzenden - geleitet. |
9.2. | Ist der Vorstand verhindert, wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter. |
9.3. | Der Vorstand stellt - vor Beginn jeder Versammlung - die Stimmberechtigung, die Anzahl der anwesenden Mitglieder und die Beschlußfähigkeit fest. |
9.4. | Vor Eintritt in die Tagesordnung kann die Mitgliederversammlung Ergänzungen zur vorläufigen Tagesordnung beschließen, sofern sie 3 Werktage vor der Mitgliederversammlung beim 1. oder 2. Vorsitzenden eingereicht wurden. |
9.5. | Nichtmitglieder können mit Vollmacht des Mitgliedes an nicht öffentlichen Versammlungen teilnehmen und/oder im Auftrage des Mitgliedes abstimmen. |
9.6. | Der Art der Abstimmung wird vom Versammlungsleiter festgelegt. Die Abstimmung muß schriftlich erfolgen, wenn ein anwesendes Mitglied dieses beantragt. |
11.1. | Satzungsänderungen, die Wahl des Vorstandes, die Entlastung des Vorstandes, Kostenbeschlüsse, die Wahl von Ehrenmitgliedern und sonstige Beschlüsse sind schriftlich festzuhalten und zusammen mit den Abstimmungsergebnissen und dem Protokoll der Mitgliederversammlung in den Vereinsakten aufzubewahren. |
11.2. | Bei den in §11.1.genannten Beschlüssen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. |
11.3. | Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. |
11.4. | Bei dem Beschluß über die Entlastung des Vorstandes sind die Mitglieder desselben von der Stimmabgabe ausgeschlossen. |
11.5. | Die Beschlüsse müssen Ort und Zeit der Versammlung und die Unterschrift des 1. oder 2.Vereinsvorsitzenden und des Schriftführers enthalten. |